Die völlig überarbeitete DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ ist veröffentlicht worden. Völlig neu ist u.a. der Abschnitt 5 „Anpassungsprüfung“, also eine qualitative oder quantitative Überprüfung des ausreichenden Dichtsitzes von Masken.
In Verbindung mit dem bereits vor einigen Monaten veröffentlichten DGUV Grundsatz 312-190 „Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung im Atemschutz“ ist es jetzt möglich, die Ausbildung und Unterweisung der weißen Einsatzkräfte, insbesondere zu FFP-Atemschutz und der Infektionsschutzausstattung effektiver durchzuführen.
bei Hilfseinsätzen in Hochwasser- und Überschwemmungsgebieten
In Hochwasser- und Überschwemmungsgebieten besteht ein erhöhtes Risiko von Infektionskrankheiten, insbesondere durch fäkal-oral übertragbare Erreger. Die größten hygienischen Probleme ergeben sich bei den Aufräumarbeiten nach dem Hochwasser.
Bei den Aufräumarbeiten besteht erhöhte Verletzungsgefahr. Auf aktuellen Tetanusimpfschutz achten. Den direkten Kontakt mit Wasser, Schlamm, Tierkadavern und verunreinigten Flächen und Geräten vermeiden. Die Beseitigung von Tierkadaveren bitte den Fachkräften von Feuerwehr / Veterinäramt überlassen.
Beim Aufräumen Gummistiefel, wasserdichte Handschuhe und wasserabweisende Kleidung tragen. Bei starkem Spritzen oder Versprühen des Wassers Schutzmaske tragen. Trinken, Essen und Rauchen erst nach gründlicher Reinigung von Gesicht und Händen mit Trinkwasser und Seife. Behördliche Hinweise zum Trinkwasser beachten.
Vor der Zubereitung und dem Verzehr von Lebensmitteln Hände sorgfältig mit hygienisch einwandfreiem Wasser und Seife waschen. Nach Abschluss der Arbeiten gründlich duschen. Verunreinigte waschbare Textilien bei mindestens 60 Grad Celsius in der Waschmaschine waschen.
Nicht wasserdicht verpackte Nahrungsmittel, die mit Überschwemmungswasser in Berührung gekommen sind, vernichten. Konserven vor dem Öffnen gründlich mit heißem Wasser und Seife / Spülmittel reinigen. Gemüse, Fallobst, Kräuter und Feldfrüchte und unterirdische Pflanzenteile aus überschwemmten Gelände vernichten. Arbeitsflächen, Geräte und Behältnisse vor der Nahrungszubereitung gründlich reinigen. Dies gilt auch für Geschirr, das mit Überschwemmungswasser in Berührung gekommen ist.
Zum Schutz vor Insektenstichen ein geeignetes Abwehrmittel (Repellent) verwenden. Geschlossene Kleidung tragen.
Personen die an einer Hautkrankheit leiden, bei denen eine Verletzung vorhanden ist oder die an Allergien leiden, nicht an Aufräumarbeiten beteiligen. Beim Auftreten von Krankheitszeichen, wie Durchfall, Erbrechen, Fieber, bei unklaren gesundheitlichen Störungen oder bei Verletzungen ist umgehend ein Arzt aufzusuchen.
Gesetzliche Unfallversicherung veröffentlicht Kennzahlen für 2020
Die veränderten Arbeitsbedingungen während der Corona-Pandemie haben die Zahl der Unfälle bei der Arbeit auf ein Allzeittief gesenkt. Stark gestiegen ist hingegen die Zahl der gemeldeten Berufskrankheiten. Das geht aus den Kennzahlen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen für das Jahr 2020 hervor, die ihr Verband, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), heute veröffentlicht hat.
Die Ausnahme 18 (S) GGAV regelt den möglichen Verzicht auf ein Beförderungspapier für Gefahrgüter, die nicht an Dritte übergeben werden und wenn die Höchstmenge nach 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist (1000-Punkte-Regel). Hier wurde bislang geregelt, dass alle Güter der Beförderungskategorie 4 in der Punkteberechnung wie Güter der Kategorie 3 behandelt werden mussten.
Mit Inkrafttreten der 13. GefÄndV vom 26. März 2021 müssen ungereinigte, leere Verpackungen der Beförderungskategorie 4 nicht mehr wie Kategorie 3 behandelt werden. Somit dürfen bei Anwendung der Ausnahme jetzt leere, ungereinigte Verpackungen ohne Mengenbegrenzung transportiert werden. Die Ausnahme ist bis 30. Juni 2027 befristet.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin – BAuA hat die neue TRBA 255 „Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht impfpräventablen respiratorischen Viren mit pandemischem Potenzial im Gesundheitsdienst“ (beschlossen am 16.12.2020 vom Ausschuss biologische Arbeitsstoffe – ABAS) veröffentlicht: https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/ABAS/pdf/TRBA-255.pdf
Der Status ist derzeit noch „Entwurf“, da die Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt noch aussteht. Mit der Veröffentlichung ist jedoch in Kürze zu rechnen.
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